Die Rürup-Rente ist leider mit vielen Nachteilen verbunden. Nachdem wir bereits die Vorteile bei der Rürupversicherung vorgestellt haben, beschäftigen wir uns heute mit der Kehrseite der Medaille.
Die Rürup-Rente kann derzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden, für das Jahr 2008 dürfen 66% der eingezahlten Beiträge steuerlich abgesetzt werden, maximal aber 2.772 €. In der späteren Auszahlungsphase wird die Rente ab 2040 voll besteuert, im aktuellen Jahr 2008 müssen 56% der Rente versteuert werden, der Rest wird lebenslang als steuerfrei festgesetzt. Etwaige Rentensteigerungen werden auch heute schon voll versteuert.
Der Versicherungsnehmer hat bei der Rürup-Rente im Vergleich zu fast allen anderen Rentenformen kein Kapitalwahlrecht, man kann sich den Betrag nicht als Einmalzahlung auszahlen lassen, er wird immer als Leibrente gezahlt.
Etwaige Rentengarantiezeiten gibt es ebenfalls nicht, verstirbt der Rentenempfänger kurz nach Beginn, verfällt das restliche vorhandene Kapital. Bei vielen Versicherungsgesellschaften lässt sich allerdings ein Hinterbliebenenschutz gewähren.
Genau so sieht es beim Tod des Versicherten während der Ansparphase aus, eine Beitragsrückgewähr gibt es grundsätzlich nicht, alle Ansprüche verfallen. Man kann eine Rürup-Rente nicht kündigen und auszahlen lassen, lediglich eine Beitragsfreistellung ist möglich. Rürup-Renten können nicht beliehen, verschenkt oder übertragen werden.
Diese ganzen gesetzlich festgesetzten Regelungen machen die Rürup-Rente damit zum unflexibelsten Produkt der Altersvorsorge, ähnlich der gesetzlichen Rente. Für viele Beschäftigte wird sich daher der Griff zur Rürup-Rente nicht lohnen, auch Geringverdiener sollten auf andere Anlageformen setzen.