Eine Kfz-Kaskoversicherung dient im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung dem wirtschaftlichen Schutz des eigenen Fahrzeugs und deckt normalerweise auch einen Diebstahl ab. Doch nicht immer wenn bestimmte Auto Marken gestohlen werden, ist die Versicherung bereit, die Kosten zu ersetzen. Zwei Beispiele aus jüngerer Vergangenheit verdeutlichen, wie man trotz Kasko-Diebstahlversicherung leer ausgehen kann.
Auch wenn man sein Auto mit einer Alarmanlage und Wegfahrsperre ausstattet, kann man von Versicherungen in bestimmten Fällen als „grob fahrlässig“ eingestuft werden. Ein Geschäftsführer in der Niedersächsischen Kleinstadt Celle musste diese bittere Erfahrung machen, weil er den Fahrzeugschein in seinem Firmenwagen gelassen hatte. Das Oberlandesgericht befand, dass dies groß fahrlässig sei, da der betroffene Herr die Fahrzeugpapiere nicht kurzfristig im Auto liegen ließ, sondern sie dort dauerhaft aufbewahrte. Das Gericht stufte dies als eine erhebliche Gefahrenerhöhung ein und verurteilte den Betroffenen zu einer Rückzahlung von 11.000 Euro, die er auf die Diebstahlsanzeige hin unter Vorbehalt bekommen hatte.
Ein ähnliches Ärgernis musste eine Frau in Koblenz erleben. Sie bekam keine Entschädigung für ihren gestohlenen Wagen, weil sie einen niedrigeren Kilometerstand angegeben hatte. Sie behauptete ihr Auto habe 62.000 Kilometer zurück gelegt. Doch als das gestohlene Beförderungsmittel gefunden wurde, stellte man einen Stand von 85.000 Kilometer fest. Bei der für die Höhe der Entschädigung relevanten Autobewertung ist die Kilometerleistung von entscheidender Bedeutung. Daher befand das Koblenzer Oberlandesgericht, dass die Versicherung nichts zahlen müsse. Selbst wenn sie den Kilometerstand nicht gewusst habe, so habe sie durch eine grobe Schätzung falsche Angaben zum Fahrzeug „billigend in Kauf“ genommen.
Diese zwei Beispiele verdeutlichen, dass auch Besitzer von Kaskoversicherungen den Diebstahl ihres Autos fürchten müssen.
Juni 16th, 2008 um 18:06
Natürlich sind Fälle wie diese auch nicht als Norm anzusehen. Das Risiko des Diebstahls läßt sich nunmal nur in Form der Kaskoversicherung abschließen. Und wenn es um das Thema der groben Fahrlässigkeit geht, so sind die Tarife einiger Anbieter heute recht großzügig ausgelegt, und zwar dahingehend, daß Versicherungsfälle durch grobe Fahrlässigkeit entweder bis zu einer bestimmten Höhe oder grundsätzlich eingeschlossen werden können.
Dies soll natürlich keineswegs ein Freibrief für Nachlässigkeiten sein.