Angelegtes Geld in einer Lebensversicherung dient grundsätzlich der Altersvorsorge. Doch viele Anleger vereinbaren vertraglich bereits einen früheren Auszahlungstermin. So kann beispielsweise bereits vor Eintritt in das Rentenalter vom angesparten Geldsegen ein langgehegter Traum verwirklicht werden. Ob dies nun ein Sportwagen oder eine Luxusweltreise zusammen mit dem Partner sein soll, bleibt jedem Anleger selbst überlassen.
Wenn eine Lebensversicherung gekündigt werden soll, sollte im Vorfeld überlegt werden, ob und wie viel erneut in eine Anlageform investiert werden soll. Manche Menschen nutzen einen Teil der Auszahlungssumme beispielsweise für eine Kurzanlage auf einem Tagesgeldkonto.
Wenn die Lebensversicherung vor dem 01.01.1005 abgeschlossen worden ist, ist die Einmalzahlung aus der Lebensversicherung steuerfrei, sofern die Versicherungslaufzeit mehr als zwölf Jahre betragen hat und mehr als fünf Jahre vom Versicherten Beiträge eingezahlt worden sind. Beträgt die Laufzeit weniger als zwölf Jahre sind die Einnahmen aus der Lebensversicherung als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
Eine vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung ist für den Versicherten stets mit Unkosten und Einbußen bei der Versicherungssumme verbunden. Es empfiehlt sich daher immer, diesen Schritt nur als letzte Konsequenz zu nutzen.
Bei Inanspruchnahme von ALG II Leistungen kann beispielsweise vom Einzelnen verlangt werden, die bestehende Lebensversicherung zu kündigen, so dass der Ertrag hieraus auf das Einkommen des Arbeitslosen angerechnet werden kann.
Dies ist nach wie vor ein sehr umstrittener Punkt im ALG II Recht. Oftmals sehen sich die Versicherten nicht zu Unrecht bestraft für ihre unter Umständen langjährige und selbstverantwortliche Rentenvorsorge.